Historischer Verein Landkreis Haßberge e. V.

Am 14. Januar 2005 wurde der Historische Verein Landkreis Haßberge e. V. gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Haßfurt und ist ein korporatives Mitglied im Frankenbund.


Satzung

Stand: 01.06.2016



§ 1 (Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr)

1. Der Verein führt den Namen »Historischer Verein Landkreis Haßberge e. V.«
2. Er hat seinen Sitz in Haßfurt.
3. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Haßfurt eingetragen.
4. Der Verein ist Gruppe des Frankenbundes e. V. und kann anderen Vereinigungen mit gleichartigen Zielen als korporatives Mitglied beitreten.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Vereinszweck und -ziel)

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er hat sich zur Aufgabe gestellt, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geschichte des Landkreises Haßberge zu fördern, wobei gegenüber konfessionellen, parteipolitischen und beruflichen Aspekten Neutralität zu wahren ist.

§ 3 (Zweckerfüllung)

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Herausgabe von Fachliteratur sowie sonstige Veröffentlichungen,
b) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Exkursionen, Seminare) und Forschungsvorhaben,
c) Vergabe und finanzielle Unterstützung von Forschungsaufträgen,
d) Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bzw. deren finanzielle Unterstützung.
2. Die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel erfolgt insbesondere durch
a) Erhebung von Mitgliedsbeiträgen,
b) Entgegennahme von Spenden (Geld- und Sachspenden),
c) Entgegennahme von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln.
3. Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
6. Die Veranstaltungen und Tätigkeiten des Vereins werden öffentlich bekanntgegeben.

§ 4 (Mitgliedschaft)

1. Der Mitgliedsstatus kann sein a) ordentliches Mitglied, b) Patron, c) Stifter, d) Ehrenmitglied.
2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen (Handelsgesellschaften, Körperschaften, Anstalten, Vereine und Behörden als Organe ihrer Rechtsträger) sein.

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zustimmung des Vorstands zu einer Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag), die schriftlich einzureichen ist.
2. Jedes Mitglied erhält eine Aufnahmeurkunde und einen Mitgliedsausweis.
3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung des Ausschusses zu. Dieser entscheidet endgültig.

§ 6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

1. Die Mitgliedschaft berechtigt zu kostenloser oder vergünstigter Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins. Kostenloser oder vergünstigter Bezug von Veröffentlichungen ist in erster Linie im Rahmen der Jahresgabe möglich. Im Einzelnen entscheiden darüber Vorstand und Ausschuß. Im Übrigen stehen den Mitgliedern die Vereinseinrichtungen (z. B. Fachbibliothek) zur Verfügung.
2. Die Mitglieder haben einen zu Beginn des Kalenderjahres fälligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der generell wie folgt festgelegt wird:
a. Natürliche Personen zahlen den einfachen Jahresbeitrag, Schüler, Studenten und Auszubildende bei Nachweis die Hälfte.
b. Juristische Personen zahlen einen erhöhten Beitrag.
c. Patronen ist die Höhe des Beitrags freigestellt; er sollte jedoch mindestens das Fünffache des einfachen Jahresbeitrags betragen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann Sonderregelungen treffen (z.B. bei Bedürftigkeit).

§ 7 (Stifter)

1. Als Stifter gelten Mitglieder, die einmalig einen namhaften Betrag in Geld oder Sachwerten leisten.
2. Die Stifter haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von Zahlungen nach § 6 Abs. 2 befreit.

§ 8 (Ehrenmitglieder)

1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich bedeutende Verdienste um die Förderung der Vereinsaufgaben oder allgemein um die Geschichtswissenschaft erworben haben oder mit den Aufgaben des Vereins besonders verbunden sind.
2. Ein bisheriger Vorsitzender kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3. Die Ernennung der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden erfolgt in der Regel auf Vorschlag des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung.
4. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von Zahlungen nach § 6 Abs. 2 befreit.

§ 9 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die jederzeit erfolgen kann und zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam wird..
2. durch Ausschluss bei Zahlungssäumnis trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses oder bei einem dem Ansehen und den Interessen des Vereins abträglichen Verhalten durch Entscheidung des Vorstands; diese Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Ausschusses möglich. Dieser entscheidet endgültig.
3. durch den Tod des Mitglieds,
4. bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften und Vereinen sowie Behörden als Organe ihrer Rechtsträger mit ihrer Auflösung bzw. Liquidation.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.

§ 11 (Der Vorstand)

1. Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus
a) 1.Vorsitzendem/-der,
b) 2. Vorsitzendem/-der,
c) Schriftführer(in),
d) Schatzmeister(in).
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt und bleibt nach deren Ablauf bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
3. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
5. Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende hat das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins einschließlich der Kassenführung. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und des Ausschusses sowie die Mitgliederversammlung.
6. Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden; ihm obliegt die ordnungsgemäße Führung der Schriftsachen. Er führt die Protokolle und das Mitgliederverzeichnis.
7. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte, erhebt die Beiträge, legt jährlich Rechnung und stellt einen Haushaltsvoranschlag auf.

§ 12 (Die Kassenprüfer)

1. Die Rechnungsprüfung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu wählende Kassenprüfer wahrgenommen. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und haben das Vorschlagsrecht zur Entlastung des Vorstandes.

§ 13 (Der Ausschuss)

1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Bei Bedarf kann der Ausschuss selbst für die Dauer seiner Amtsperiode weitere Mitglieder zu wählen, jedoch in der Regel nicht über die Gesamtzahl 10 hinaus.
2. Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Seine Zuständigkeiten umfassen:
a) Regelung des Vereinsvorsitzes bei Verhinderung beider Vorsitzender.
b) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden an die Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm gem. § 3 im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsvoranschlags,
d) Beschlussfassung über die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung,
f) Beschlussfassung über die Einsetzung von Sonderausschüssen oder Beauftragten zur Erledigung bestimmter Aufgaben,
g) Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vereinsordnungen,
h) Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit dafür kein anderes Vereinsorgan zuständig ist.
4. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil. Seine teilnehmenden Mitglieder sind in die Beschlussfassung einbezogen.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Ausschuss Vorlagen im Rahmen dieser Zuständigkeit zu machen.
6. Der Ausschuss kann auch über Anträge aus seiner Mitte – soweit sie seine Zuständigkeit berühren – beraten und beschließen.
7. Der Ausschuss wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr, oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder einberufen.
8. Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9. Dem Ausschuss können nur Vereinsmitglieder angehören.

§ 14 (Die Mitgliederversammlung)

1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar möglichst am Ende des laufenden oder im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Haushaltsvoranschlags des Schatzmeisters,
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands,
d) Beschlussfassung über Erlass und Änderung der Satzung,
e) Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatzmeisters und der Mitglieder des Ausschusses sowie der beiden Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ausschusses,
g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein müssen,
h) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
i) Beschlussfassung über wesentliche Vermögensveränderungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand per Post oder E-Mail spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 15 (Die außerordentliche Mitgliederversammlung)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
1. a) auf Beschluss des Vorstandes bei dringlichen Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins oder aus anderen wichtigen Gründen,
b) auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
2. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung bei der Post bzw. der Absendung der E-Mail unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 16 (Wahlen und Abstimmungen)

1. Zur Durchführung von Wahlen wird aus der Reihe der Mitglieder ein Wahlausschuss gebildet, dem ein Wahlleiter und zwei Beisitzer angehören.
2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Über einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder per Handzeichen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
4. Die Beschlüsse
a) des Vorstands und des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit in Vorstand und Ausschuss gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag.
b) der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Abstimmungs- bzw. der Wahlvorgang zu wiederholen. Nach zweimaliger Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt, es sei denn, der Leiter der Abstimmung bzw. Wahl stellt ihn nochmals zur Entscheidung. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Vermögensveränderung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
6. Über sämtliche Sitzungen und Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Insbesondere sind darin das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen sowie die Beschlüsse zu verzeichnen und durch den Vorsitzenden und den Schriftführer, bei Wahlen zusätzlich durch den Wahlleiter und die Beisitzer, zu unterzeichnen.

§ 17 (Vertretung des Vereins)

1. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten; bei dessen Verhinderung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
2. Bei länger dauernder Verhinderung beider Vorsitzender trifft der Ausschuss die Regelung ihrer Vertretung. In diesem Fall erfolgt die Einberufung des Ausschusses durch Schriftführer und Schatzmeister gemeinsam.

§ 18 (Vereinsordnungen)

Der Verein kann sich zur Regelung interner Angelegenheiten Vereinsordnungen geben. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung. Erlass, Änderung und Aufhebung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 19 (Vereinsauflösung)

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Haßberge, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat mit der Maßgabe, das Vermögen gesondert zu betreuen und nicht mit anderen Kreiseinrichtungen und Vermögen zu vermischen.
2. Die Mitgliederversammlung kann auch die Verwendung des Vereinsvermögens zu einer gemeinnützigen Stiftung beschließen, die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

§ 20 (Schlussbestimmungen)

1. Redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen dieser Satzung beim Notar, Amtsgericht und Finanzamt dürfen vom 1. Vorsitzenden durchgeführt werden.
2. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. März 2016 beschlossen und genehmigt.
3. Diese Satzung tritt in Kraft mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister am 01.06.2016. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 11.03.2006 außer Kraft.

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